Satzung

Neufassung der Satzung Freie Wähler Forst 

 

Satzung Freie Wähler (FW) Forst 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Forst" (abgekürzt „FW Forst") und hat seinen Sitz in 76694 Forst. 

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen unter der Register-Nummer VR 230/502. 

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(4)  Der Verein ist Mitglied des Freie Wähler Kreisverband Karlsruhe / Land e.V.

 

§ 2

Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit 

 

(1) Der Verein fördert die Interessen der Gemeinde Forst und das Wohl ihrer Einwohner, indem er an der kommunalpolitischen Meinungs- und Willensbildung der Bürger mitwirkt und ihnen außerhalb der politischen Parteien die Gelegenheit gibt, sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung zu beteiligen. 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch satzungsfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3

Mitgliedschaft 

 

(1) Mitglied der FW Forst kann jede natürliche Person werden, die Interesse für den Verein im Sinne der Satzung zeigt. 

(2) Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist auf dem Aufnahmeantrag die Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten erforderlich. 

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen. 

(4) Ehrenmitglieder können nur durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

(5) Mitglieder, die sich imVerein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Es kann mit der Verleihung ein besonderer Titel, z.B. „Ehrenvorsitzender" verbunden werden. Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu erlassende Ehrenordnung.

 

§ 4

Ende der Mitgliedschaft 

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Eine Vererbung ist nicht möglich. 

(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu erklären. 

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) gegen die Satzung verstößt.

b) mit seiner Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand ist.

c) sich vereinsschädigend oder unehrenhaft verhält oder den inneren Frieden des Vereins nachhaltig stört.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand oder von mindestens 10 volljährigen Mitgliedern beantragt werden. Dem Auszuschließenden ist vorab Gelegenheit zu geben, zu den ihm gemachten Vorwürfen Stellung zu nehmen (Anspruch auf rechtliches Gehör).

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschluss in geheimer Abstimmung. Es ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Der Auszuschließende hat hierbei kein Stimmrecht . 

 

§ 5

Rechte der Mitglieder 

 

(1) Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder sowie jugendliche Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Stimmabgabe muss jeweils höchstpersönlich erfolgen, auch bei jugendlichen Mitgliedern. Eine Stimmrechtsübertragung oder schriftliche Stimmabgabe ist unzulässig. 

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Vorstand und die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Sie haben Anspruch auf Entscheidung über ihre Anträge. Die Mitglieder wirken in der Mitgliederversammlung an der Willensbildung imVerein und der Kontrolle der Organe des Vereins mit. 

(3) Alle Mitglieder haben ein Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins. Nichtmitglieder sind zu den Veranstaltungen des Vereins zugelassen, es sei denn, der Vorstand schließt diese aus. 

 

§ 6

Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet

a) die Vorschriften dieser Satzung sowie der Ordnungen des Vereins zu befolgen.                                                                    b) Mitgliedsbeiträge und beschlossene Umlagen zu bezahlen.

c) den Zweck und die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden ausschließlich durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(4) Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung des Vereinszwecks Spenden entgegenzunehmen. 

 

§ 7

Organe des Vereins 

 

(1) Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB. 

(2) der Vorstand

(3) Alle Ämter des Vereins stehen Männern und Frauen gleichermaßen offen, auch wenn diese Satzung nur die männliche Sprachform verwendet. 

 

§ 8

Mitgliederversammlung 

 

(1)Die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Ihre Entscheidungen und Beschlüsse sind für den Vorstand des Vereins und dessen Amtsträger verbindlich. 

(2)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründetes Verlangen von einem Viertel aller Mitglieder einzuberufen. 

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Forst einberufen. Die Einberufung mit Tagesordnung hat mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. 

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

(5) Jedes Mitglied kann bis 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung stellen. Der Antrag ist an einen der Vorsitzenden gem. § 26 BGB zu richten. 

(6) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a)  Wahl der Mitglieder des Vorstands.

b)  Wahl der Kassenprüfer.

c)  Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands.

d)  Entlastung des Vorstands.

e)  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach Höhe und Fälligkeit.

f)  Beschlussfassung über Anträge.

g)  Satzungsänderungen.

I) Beschlussfassung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds. m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 

 

§ 9

Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus a)  dem 1. Vorsitzenden,

b)  dem 2. Vorsitzenden,

c)  dem Kassier,

d)  dem Schriftführer und

e)  dem Pressewart.

Die Mandatsträger in den örtlichen Gremien gehören der erweiterten Vorstandschaft kraft Amtes an. 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden jeder für sich allein vertreten. 

(3)  Die Mitglieder des Vorstands müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4)  Der Vorstand ist das leitende Gremium des Vereins. Er führt die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse durch und entscheidet in den ihm durch diese Satzung übertragenen Angelegenheiten eigenständig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 

 

§ 10

Protokollierung der Beschlüsse 

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden durch den Schriftführer oder ein hierfür bestimmtes Mitglied protokolliert. Das Original des Protokolls ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 

 

§ 11

Finanzen

 

(1) Die Finanzen des Vereins werden vom Kassier nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes geführt. Er ist auch für die steuerlichen Belange zuständig. 

(2) Der Kassier erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenlage des Ver ei ns. 

(3) Die Kasse wird rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantragen sie Entlastung des Kassiers. 

(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung aller oder bestimmter Kassen anordnen. 

 

§ 12

Ordnungen

 

(1) Der Vorstand kann zur Regelung der Arbeit in den Gremien des Vereins Ordnungen er l assen. 

(2) In den Ordnungen finden sich insbesondere folgende Regelungen: a) Sitzungshäufigkeit der Gremien.

b) Art und Frist der Einberufung.

c) Sitzungsleitung des Gremiums. d) Protokollführung und Beurkundung der Beschlüsse. 

(3) Obligatorische Ordnungen a) Die Geschäftsordnung des Vorstandes regelt neben den Punkten gemäß § 12 Abs. 2 die Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder sowie die gegenseitige Vertretung bei Abwesenheit. b) Die Finanzordnung regelt nähere Einzelheiten über das Finanzwesen des Vereins. Sie legt auch fest, welcher Amtsträger bzw. welches GremiumAusgaben in welcher Höhe genehmigt.

(4) Fakultative Ordnungen

a) Die Ehrenordnung regelt die verschiedenen Stufen der Vereinsehrungen sowie die Voraussetzung für die Ehrungen und das Gremium, welches über die Ehrung entscheidet. 

 

§ 13

Abstimmungen und Wahlen 

 

(1) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

(2) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so muss dies beantragt werden. 

(3)  Ämterhäufung begründet kein mehrfaches Stimmrecht. 

(4)  Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Gewählten sind nach der Wahl zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. 

Abwesende können nur dann gewählt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wahl eine schriftliche Einverständniserklärung zur Kandidatur und Annahme der Wahl vorliegt. 

 

§ 14

Satzungsänderung 

 

(1) Die Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung geändert werden. 

(2)  Jede Satzungsänderung ist in der Tagesordnung anzukündigen. Die zu ändernden Paragraphen sind mit der Überschrift zu bezeichnen. Soll eine weitgehende Neufassung der Satzung erfolgen, so genügt die Ankündigung „Neufassung der Satzung". 

(3) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. 

(4) Die Satzungsänderung wird gemäß § 71 BGB erst wirksam mit ihrer Eintragung im Vereinsregister. 

 

§ 15

Auflösung des Vereins 

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (Auflösungsversammlung) beschlossen werden. 

(2) Die Einberufung hat nach den Maßgaben des § 8 Abs. 3 zu erfolgen. Die Tagesordnung hat den Punkt „Auflösung des Vereins" zu enthalten. 

(3) In Abweichung von § 8 Abs 4 ist die Auflösungsversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 

(4) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben gültigen Stimmen. Es ist eine namentliche Abstimmung durchzuführen und zu protokollieren. 

(5)  Die Auflösungsversammlung wählt den oder die Liquidatoren. 

(6)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Forst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

 

§ 16

Übergangs- und Schlussbestimmungen 

 

(1) Diese Fassung der Satzung wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 8. Juni 2018 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim in Kraft. Die Satzung vom 20.11.1980 in der Fassung vom 20.11.1980 tritt an diesem Tage außer Kraft. 

(2) Bei den Wahlen in der Mitgliederversammlung vom 8. Juni 2018 kann bereits nach den Maßgaben dieser Satzung gewählt werden. 

 

 

 

Forst, den 8. Juni 2018

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